Ortsgemeinde Eulenbis

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

24.03.2020

Das Corona-Virus ist in der Verbandsgemeinde Weilerbach angekommen!

 

Die RheinPfalz hat gestern über 6 gemeldete Fälle mit einer Infektion des Corona-Virus  in der Verbandsgemeinde Weilerbach informiert. Innerhalb von einer Woche hat sich das Virus also auch in unsere Provinz ausgebreitet. Sobald mir die Zahlen für die Ortsgemeinde Eulenbis vorliegen, werde ich sie hier veröffentlichen.

 

Ich möchte noch einmal alle Bürger bitten, nur aus dem Haus zu gehen, wenn es zwingend notwendig ist, Einkäufe nur zu erledigen, wenn es nicht anders geht. Und Risikopatienten sollen gar nicht mehr vor die Tür gehen und sich die Einkäufe vor die Tür stellen lassen. Bitte halten Sie Abstand, mindestens 1,5m wenn Sie einkaufen gehen. Ich habe letzte Woche in den Supermärkten immer wieder erlebt, dass die Menschen sich einfach völlig ignorant sich an der Kasse direkt hinter einen stellen und den Mindestabstand von 1,5 Meter nicht wahren. Abstand und Kontaktvermeidung ist das einzige Mittel momentan zur Verlangsamung der Verbreitung des Virus.

 

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Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
fassen folgenden Beschluss:


Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.


Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:


I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.


II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

 

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

 

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige
Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.


V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.


VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.


VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.


VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.


IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben. Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten.

 

Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen
Bürgerinnen und Bürgern für Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

 

 

 

Allgemeinverfügung vom Landkreis Kaiserslautern vom 18.3.2020

 

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie des Landes Rheinland-Pfalz vom 17.03.2020, erlässt die Kreisverwaltung Kaiserslautern aufgrund der §§ 16 und 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit gültigen Fassung, i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBI. S. 341), folgende
Allgemeinverfügung:


1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeit-aktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
g. Spielplätze.


2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tank-stellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zei-tungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.


3. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.
4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
5. Verboten sind
a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sons-tigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Be-reich sowie Reisebusreisen,
b. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig
7. Die Maßnahmen nach Ziffern 1 bis 6 gelten ab sofort.
8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG [GVBI. 1976, 308] i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG) und tritt mit ihrer Be-kanntgabe in Kraft..
10. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

 

Hinweise:
1) Die Verfügung und deren Begründung können bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern am Bürgercenter/Information (Erdgeschoss), Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kreisverwaltung Kaiserslau-tern (www.kaiserslautern-kreis.de) eingesehen werden.
2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. §16 Abs. 8 IfSG).
Begründung:
Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen.
Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzge-setzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 getroffen werden.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rheinland-Pfalz grenzt an mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene Gebiete (im Norden Kreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen, im Süden an das Departement Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt.
Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchnni-schung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.


Zu Ziffern 1 — 5:
Die Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier eine Vielzahl von Men-schen aufeinandertreffen und eine weitere Übertragung der Krankheit ermöglicht wird.
Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die in Ziffer 3 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. Dabei soll der Aufenthalt zur Deckung des dringen-den oder täglichen Bedarfs ermöglicht werden.
Zu Ziffer 6:
Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, dass ins-besondere die notwendigen Hygieneanforderungen durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veranstaltungen abzusehen.
Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentli-che und nicht-öffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Er-lass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen.
Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2530) ermöglicht § 28 Abs. 1.IfSG die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb ist hier die Einschrän-kung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen gerechtfertigt.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infekti-onsschutzgesetzes (GVBI. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.


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Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbin-dung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBI. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

 

(Quelle: Rundschreiben der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 18.3.2020)

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Angela Merkel zur Corona-Krise: Appell an die deutschen Bürger

 

Klicken Sie hier, um die Inhalte von "video.bundesregierung.de" anzuzeigen. Beim Aufruf gelten abweichende Datenschutzbestimmungen der Webseite "video.bundesregierung.de"

 

Mehr Informmationen zur Corona-Krise seitens der Bundesregierung finden Sie hier unter diesem Link: Die Bundesregierung und die Corona-Krise

 

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Aktuelle Informationen des Gemeinde-und Städtebundes Rheinland-Pfalz zur Notfallbetreuung

 

Bezüglich der in den Kindertagesstätten zu treffenden Entscheidungen, wer eine Notfallbetreuung erhält, sollte Folgendes berücksichtigt werden:

 

Die Maßnahme der Kita-Schließung dient dazu, die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Kinder zählen grundsätzlich nicht zur gefährdeten Gruppe eines schweren Krankheitsverlaufs, sind jedoch Multiplikatoren. Die Maßnahme wurde aber auch gerade getroffen, damit Großteil der Bevölkerung, also die Eltern/Sorgeberechtigten, nicht über das Berufsleben zur Zusammenkunft von Menschen beitragen. Nur so können die Viruserkrankungen derzeit eingedämmt werden. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Maßnahme ist nach dem Willen der Landesregierung eine restrikitve Handhabung, für wen die Notfallbetreuung geöffnet wird, gewünscht. Gleichwohl wird gesehen, dass es im Einzelfall Härtefälle geben kann, für die es eine Öffnung geben soll.

 

(Stand: 15.3.2020, 14:30 Uhr)

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Corona-Virus und Arbeitsrecht

 

Grundsätzlich ist die Absicht der Regierung, dass Eltern und ihre Kinder in den nächsten Wochen möglichst zuhause bleiben. Ausgenommen sind natürlich Berufe, die dazu dienen dass die Ordnung des Staates aufrechterhalten werden soll. Generell sollen Arbeitnehmer in dieser vorsorglichen Quarantäne erstmal Überstunden abbauen oder bezahlten Urlaub nehmen, aber auch unbezahlter Urlaub wäre eine Möglichkeit die Zeit der Quarantäne und der Kinderbetreuung zu überbrücken. Dies wird von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich sein. Sie sollten sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und abklären, welches Modell er Ihnen anbietet und was für ihn in Frage kommt.

 

Die Politik erwartet mit Ihrer Ad-hoc-Entscheidung vom Freitag, dass alle flexibel damit umgehen und darauf reagieren: Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch die Träger von Schulen und Kitas. Denn der Fokus liegt erstmal ganz klar darauf, die Ausbreitung des Virus in Deutschland und ihren einzelnen Regionen zu verlangsamen.

 

Im Internet finden Sie viele weitere Informationen zum Arbeitsrecht und der aktuellen Corona-Krise. Durch das Eingeben der Schlagworte wird man zu den jeweiligen Rechtsportalen geleitet, die über die Rechte von Arbeitnehmern in der aktuellen Corona-Krise informieren.

 

(Stand: 15.3.2020, 11:00 Uhr)

 

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Brief vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am 13.3.2020:

 

Aktuelle Elterninformation zur Schließung der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz

 

Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,

 

die Anzahl der Corona-Infektionen in Deutschland und in anderen Ländern nimmt immer weiter zu. Diese Entwicklung stellt uns alle vor besondere Herausforderungen.

 

In mehreren Bundesländern wurde mittlerweile die Schließung der Schulen und Kitas angeordnet. Um die Menschen in Rheinland-Pfalz so gut es möglich ist, zu schützen, sieht sich auch die Landesregierung Rheinland-Pfalz gezwungen, die Kitas vorübergehend zu schließen.

 

Zur Betreuung der Kinder, deren Eltern wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Grundversorgung der Bevölkerung haben, wird eine Notbetreuung in den Kitas sichergestellt.

Sollten Sie einer dieser Berufsgruppen angehören und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit haben, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Kita. Sollte es in Ihrer Kita keine Möglichkeit der Notbetreuung geben, wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Jugendamt.

 

Das Landesamt berät die Kindertagesstätten und ihre Träger sowie die Jugendämter bei der Einrichtung der Umsetzung der Notbetreuung.

 

Die Landesregierung hat eine allgemeine Hotline zu medizinischen Fragen zum Corona-Virus eingerichtet. Diese ist erreichbar unter der Nummer 0800 575 81 00 Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag und Sonntag von 10:00 bis 15:00 Uhr.

 

Aktuelle Informationen finden Sie gebündelt auch auf einer entsprechenden Homepage der Landesregierung unter corona.rlp.de.

(Stand: 14.3.2020, 22:00 Uhr)

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Erlass von Allgemeinverfügungen zur Untersagung von Veranstaltungen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz

 

Landesregierung Erlass in Bezug auf öffentliche Veranstaltungen

 

Seite 2

 

Seite 3

(Stand: 13.3.2020, 19:00 Uhr)

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Brief vom Gemeinde- und Städtebund am 13.3.2020:

 

Aktuelle Entwicklungen im Umgang mit dem Corona-Virus: Schließung von Schulen und Kitas - Empfehlung bzgl. Feuerwehr


Sehr geehrte Damen und Herren,
den kommunalen Spitzenverbänden wurde heute mitgeteilt, dass das Land beabsichtigt, ab Montag, den 16. März 2020 die Schulpflicht auszusetzen und in Schulen sowie Kindergärten nur noch eine Notfallbetreuung aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung soll heute im Laufe des Nachmittags durch das Kabinett getroffen werden. In diesem Rahmen wird auch entschieden, wie die konkrete Ausgestaltung erfolgen soll.
Hierdurch entfällt jedoch nicht die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung der Beschäftigten der Einrichtungen. Da bereits in den Medien über die Schließungen berichtet wird, empfehlen wir, das Personal hierauf nochmals hinzuweisen. Dies wird bereits erforderlich sein, um die Notfallbetreuung zu gewährleisten. Sobald uns weitere Informationen über die Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahme vorliegen, werden wir Sie informieren.

 

Blutspenden
Im Rahmen des Gesprächs wurde seitens des Gesundheitsministeriums darauf aufmerksam gemacht, dass vermehrt Termine für Blutspenden abgesagt werden. Dieses führt zunehmend zu Engpässen in der gesundheitlichen Versorgung. Da die Durchführung von Blutspenden sich organisatorisch auch dahingehend einrichten lassen, dass die Spender mit etwas räumlichen Abstand Blut spenden können, wird appelliert, diese Termine nicht abzusagen, sondern vielmehr zu erhöhen. Insoweit wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie dieses vor Ort durch entsprechende Hinweise bzw. Aufrufe unterstützen.


Aktivitäten der Feuerwehr
Seitens des GStB empfehlen wir Ihnen, in Absprache mit den Wehrleiterinnen und Wehrleitern, die Aktivitäten der Feuerwehr auf reale Brand- und Hilfeleistungseinsätze zu beschränken. Das heißt, dass alle sonstigen Aktivitäten der Feuerwehr abgesagt bzw. eingestellt werden sollten.

 

Dies gilt insbesondere für

  • den Übungs- und Ausbildungsbetrieb
  • die Teilnahme auf Kreisebene oder an der Landesfeuerwehrschule Koblenz stattfindenden oder noch laufenden Lehrgänge
  •  die Durchgänge auf den Atemschutzübungsstrecken
  • Sitzungen und Versammlungen (hier bitten wir darauf hinzuwirken, dass dies auch für die Generalversammlungen und Jahreshauptversammlungen der Fördervereine erfolgt).

 

Die Empfehlung bezieht sich gleichermaßen auch auf die Aktivitäten der Jugendfeuerwehren.
Der Aufenthalt in den Gerätehäusern sollte nur zu den Einsätzen erfolgen. Nach Beendigung der Einsatznachbereitung sollten die Gerätehäuser nach Erledigung der erforderlichen Hygienemaßnahmen wieder zügig verlassen werden. Die allgemeine Gerätewartung sollte bis auf Weiteres nur durch die hauptamtlichen Gerätewarte erfolgen. Ratssitzungen, Veranstaltungen etc.


Weiter wurden mit den Vertretern der Staatskanzlei, des Ministeriums des Inneren und für Sport, des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Fragestellungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Veranstaltungen in Kommunen, Ratssitzungen, Wochenmärkten etc. erörtert. Hierzu werden wir Ihnen seitens des GStB in Kürze gesondert Informationen zukommen lassen. (Stand: 13.3.2020, 14:00 Uhr)